Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .8 Personalakten

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 8 Personalakten  

(1) Für jeden Arbeitnehmer sind Personalakten zu führen. Sie sind vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. 
 
(2) Zu den Personalakten gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten Personaldaten, die den Arbeitnehmer betreffen und in einem Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis stehen. 
 
(3) Der Arbeitnehmer hat ein Recht auf Einsicht in seine Personalakte und kann daraus Abschriften oder Kopien fertigen. 
 
(4) Sollen Beschwerden und Behauptungen, die für den Arbeitnehmer ungünstig sind, Missbilligungen oder Abmahnungen in die Personalakte aufgenommen werden, ist der Arbeitnehmer vor der Aufnahme zu hören. 
 
(5) Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen. 
 
(6) Eine Missbilligung bzw. Abmahnung ist nach drei Jahren vorwurfsfreien Verhaltens aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten.


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