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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 19 Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (Herbeiruf)
(1) Herbeiruf ist die sofortige und nicht geplante Anforderung eines Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung während dessen Freizeit.
(2) Bei Anforderung einer Arbeitsleistung nach Absatz 1 sind der tatsächlichen Arbeitszeit zwei Arbeitsstunden hinzuzurechnen, mindestens sind jedoch drei Stunden als Arbeitszeit anzuerkennen.
(3) Für Zeiten des Arbeitseinsatzes im Sinne des Absatzes 2 werden Zuschläge nach § 20, der Zuschlag für Mehrarbeit nach Maßgabe des § 20 Absatz 1 Buchstabe a) erster Halbsatz, gezahlt.
Protokollnotizen:
1. Die Arbeitszeit nach Absatz 2 wird für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, im Arbeitszeitkonto gebucht.
2. Die Zuschläge nach Absatz 3 werden nicht in dem nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichteten Arbeitszeitkonto gebucht, sondern gezahlt.