Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .3 Probezeit

 

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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 2 Einstellung und Arbeitsvertrag 

(1) Die Probezeit richtet sich in ihrer Dauer nach der Art der auszuübenden Tätigkeit und kann bis zu sechs Monaten betragen. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Betriebsrates eine längere Probezeit als sechs Monate vereinbart bzw. eine bereits vereinbarte Probezeit über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden. 
 
(2) Bei Arbeitnehmern, die im Anschluss an ein abgeschlossenes Berufsausbildungsverhältnis bei der Deutschen Telekom AG in ein Arbeitsverhältnis, für das sie ausgebildet wurden, übernommen werden, ist auf eine Probezeit zu verzichten.  


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