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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 12 Teilzeitarbeit
(1) Arbeitnehmer, deren arbeitsvertragliche regelmäßige Wochenarbeitszeit unterhalb der für sie geltenden tariflichen Wochenarbeitszeit gemäß § 11 Absatz 1 oder Absatz 2 liegt, sind Teilzeitarbeitnehmer.
(2) Dem Wunsch eines Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit ist Rechnung zu tragen, soweit dieses betrieblich möglich ist.
(3) Teilzeitarbeit soll in der Regel, sofern sachliche Gründe oder betriebliche Belange keine andere Regelung erfordern, so gestaltet werden, dass die tägliche Arbeitszeit mindestens drei Stunden beträgt und die geltenden Pflichtversicherungsgrenzen der gesetzlichen Sozialversicherung nicht unterschritten werden, es sei denn, der Arbeitnehmer wünscht aus persönlichen Gründen eine geringere Wochenarbeitszeit oder eine geringere tägliche Arbeitszeit.
(4) Teilzeitarbeitnehmer haben entsprechend des Umfanges ihrer Arbeitszeit im Rahmen ihres Arbeitsvertrages die gleichen tariflichen Rechte und Pflichten wie ein Vollzeitarbeitnehmer, soweit sich aus diesem oder einem anderen bei der Deutschen Telekom AG anzuwendenden Tarifvertrag nicht etwas anderes ergibt. Wird zur Erfüllung eines Anspruchs eine Beschäftigungsdauer bzw. Betriebszugehörigkeit gefordert, ist die Zeit der Teilzeitarbeit der Vollzeitarbeit gleichgestellt.