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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 11 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 34 Stunden (verkürzte Arbeitszeit). Für Teilzeitarbeitnehmer im Sinne des § 12 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die individuell vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für einzelne Arbeitnehmer und besondere Arbeitnehmergruppen ausschließlich der Pausen 38 Stunden. Die Arbeitnehmergruppen sind in der Anlage 1 zum MTV aufgeführt. Herausnahmen sind möglich für einzelne oder mehrere Arbeitnehmer mit vergleichbarem Anforderungsprofil (spezielles Fachwissen bzw. spezielle Ausbildung/Qualifikation), wenn diese aus Vivento, gegebenenfalls auch nach zumutbaren Qualifizierungsmaßnahmen, nicht ersetzt werden können und für sie ansonsten nachweisbar externe Einstellungen erforderlich werden. Dieser Nachweis erfolgt durch die Vivento nach dem Verfahren zur Prüfung externer Einstellungen im Konzern. Die Tarifvertragsparteien erhalten zu den Herausnahmen eine nachvollziehbare Übersicht. Eine Erörterung erfolgt bei Bedarf. Die Anwendung dieser Regelung darf nicht dazu führen, dass der Grundsatz der 34-Stundenwoche nach Absatz 1 im Unternehmen unterlaufen wird.
Protokollnotiz zu § 11 Absatz 2:
Bei der Anwendung der Herausnahmeregelung sind folgende Rahmenbedingungen einzuhalten:
a) Mit der Herausnahmeregelung verfolgen die Tarifvertragsparteien das Ziel, angesichts der angespannten Beschäftigungssituation externe Einstellungen vom Arbeitsmarkt zu vermeiden, solange eigene Beschäftigte und Nachwuchskräfte (im Rahmen der Übernahmequote) nicht auf Dauerarbeitsplätzen im Konzern beschäftigt werden können. Sollten diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein, nehmen die Tarifvertragsparteien rechtzeitig Verhandlungen über eine erforderliche Anpassung dieser Herausnahmeregelung auf. Bei Nichteinigung kann die Herausnahmeregelung des § 11 Absatz 2 MTV mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
b) Durch Herausnahmen aus der verkürzten Wochenarbeitszeit dürfen keine Versetzungen nach Vivento ausgelöst werden.
c) Die Personalisierung allgemein entstehender Personalbedarfe im Unternehmen (zum Beispiel durch Fluktuation, Verkehrsmengensteigerung) darf – unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Ausnahmen – nicht durch Herausnahmen aus der Wochenarbeitszeitverkürzung kompensiert werden.
d) Die Herausnahmen für besondere Arbeitnehmergruppen (im Sinne des § 4 TV BB und des Abs. 2 Unterabsatz 1) ist abschließend durch die Tarifvertragsparteien geregelt.
e) Einstellungen von Vollzeitarbeitnehmern erfolgen auf Basis der 34-Stundenwoche. § 11 Absatz 2 bleibt unberührt.
Treten Streitigkeiten bei der Anwendung dieser Herausnahmeregelung auf, treten die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Partei zusammen und verhandeln mit dem Ziel einer einvernehmliche Lösung.
(3) Zur Lösung von Beschäftigungsproblemen kann durch einvernehmliche Entscheidung einer unternehmensbezogenen tariflichen Kommission die Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmer (einschließlich ISB) auf bis zu 32h befristet abgesenkt werden. Die Kommission kann von jeder Tarifvertragspartei angerufen werden. Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist die WAZ-Verkürzung zu realisieren. Die Kommission prüft die Notwendigkeit einer Arbeitszeitabsenkung. Sie bezieht in ihre Prüfung der Notwendigkeit einer Arbeitszeitabsenkung ein, ob diese ggf. durch mildere Mittel, die im gleichen Zeitraum zu einem vergleichbaren Ergebnis wie eine Arbeitszeitabsenkung führen kann, vermieden bzw. gemindert werden kann. Hierbei können auch temporäre Modifikationen der bestehenden tariflichen Regelungen hinsichtlich eines Abbaus bestehender Arbeitszeitguthaben bzw. der Nutzung negativer Arbeitszeitbudgets festgelegt werden. Die Kommission legt die spezifische Ausgestaltung der Arbeitszeitabsenkung bzw. den Eingriff in Arbeitszeitkonten einschließlich der Rahmenbedingungen fest. Im übrigen werden die Indikatoren definiert, anhand welcher eine nachhaltige Verbesserung der Beschäftigungssituation, bei deren Erreichung eine Beendigung der Arbeitszeitabsenkung bzw. Eingriff in Arbeitszeitkonten erfolgt, festgestellt werden kann. Hierzu findet ein regelmäßiges Monitoring der Maßnahme statt. Näheres zum Monitoring legt die Kommission fest. Kommt es binnen längstens 6 Wochen zu keiner Einigung, werden die nach dem TV Ratio identifizierten Mitarbeiter in die Vivento versetzt.
(4) Beginn und Ende der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit und der Pausen werden betrieblich im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat geregelt. Die tarifliche bzw. individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig (in der Regel auf Tage im Zeitraum bzw. den Zeitraum von Montag bis Freitag) verteilt werden. Eine von der Regel abweichende Verteilung kann nach Maßgabe der betrieblichen Erfordernisse oder der Interessenlage der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Die betriebliche Umsetzung der verkürzten Arbeitszeit erfolgt grundsätzlich durch die Gewährung von Freizeitblöcken – arbeitsfreie (halbe) Tage oder Wochen. Soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen ist die 4-Tage-Woche vorrangig zu realisieren. Die individuellen Zeitwünsche der Mitarbeiter sind hierbei – soweit betrieblich möglich – zu berücksichtigen.
Protokollnotiz zu § 11 Absatz 4 MTV:
Die Betriebsbesetzungszeiten bzw. Servicezeiten sollen durch die betriebliche Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung nicht eingeschränkt werden. Zusätzliche Kosten aus der Einrichtung und Besetzung
neuer Arbeitsposten sind z.B. durch Mehrfachbesetzung von Arbeitsplätzen soweit wie möglich zu vermeiden. Die 4-Tage-Woche soll dadurch nicht prinzipiell verhindert werden.
(5) Durch Betriebsvereinbarung kann geregelt werden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu zwölf Monaten erreicht werden kann. Die tägliche Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden nicht überschreiten, soweit nicht Ausnahmegründe des Arbeitszeitgesetzes vorliegen. In der Betriebsvereinbarung ist der Beginn und das Ende des Ausgleichszeitraums festzulegen. Ein Ausgleich kann auch in Form von kollektiv oder individuell festzulegenden freien Tagen erfolgen. Der Ausgleich im Rahmen der individuell festzulegenden freien Tage erfolgt im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(6) Gleitende Arbeitszeit kann durch Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Im Rahmen der Gleitenden Arbeitszeit kann der Beschäftigte den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung selbst bestimmen; dabei darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. Die Aufgabenverteilung kann z. B. mit Hilfe von Betriebsbesetzungszeiten oder Kernarbeitszeiten sichergestellt werden. Sofern eine Betriebsbesetzungszeit ohne Kernarbeitszeit vorgesehen wird, ist in der Betriebsvereinbarung eine tägliche Mindestarbeitszeit vorzusehen. Die Zeiterfassung (Erheben, Verarbeiten und Nutzen der Daten) erfolgt für alle Aufgabenbereiche und Teilnehmer an der Gleitenden Arbeitszeit durch ein elektronisches System. Die Zeiterfassung kann auch manuell erfolgen, soweit die Betriebsparteien dieses vereinbaren. ?Soweit das vereinbarte System der Gleitenden Arbeitszeit es im Hinblick auf die Anwendung der Regelungen zur Mehrarbeit erfordert, ist in der Betriebsvereinbarung auch zu definieren, was bei der Gleitenden Arbeitszeit dem „betrieblich festgelegten“ im Sinne des § 13 Absatz 1 entspricht. Ebenso ist in der Betriebsvereinbarung zu regeln, wie Zeiten der unverschuldeten Dienstverhinderung i. S. des § 616 Bürgerliches Gesetzbuch im System der Gleitenden Arbeitszeit behandelt werden.
(7) Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Einbeziehung des Samstags und/oder des Sonntags in ein betriebliches Arbeitszeitmodell nur zulässig ist, wenn wichtige betriebliche Belange dies erfordern.
(8) In einem Zeitraum von 26 Wochen sind dem Arbeitnehmer mindestens dreizehn arbeitsfreie Sonntage zu gewähren. § 11 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes ist zu beachten.
(9) Durch Gesamtbetriebsvereinbarung kann der Ausgleich von Reisezeiten bei Dienstreisen geregelt werden.
(10) Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können die in § 7 Absatz 1 und 2 des Arbeitszeitgesetzes aufgeführten und zugelassenen Abweichungen vereinbart werden.
Protokollnotizen:
1. Absatz 5 Satz 1 bis 3 finden für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, keine Anwendung. Satz 4 und 5 finden dagegen unter Beachtung des § 10 des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten Anwendung.
2. Absatz 6 Unterabsatz 3 und 4 finden für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, keine Anwendung.