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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 26 Besonderer Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer
(1) Ein Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr und eine Zeit der Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren vollendet hat, unterliegt einem besonderen Kündigungsschutz.
(2) Den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmern kann nur noch gekündigt werden
a) aus wichtigem Grund,
b) mit Zustimmung des Betriebsrates aus einem besonderen verhaltensbedingten Grund, der nicht unter
Buchstabe a) fällt; verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle
anrufen (§ 76 Betriebsverfassungsgesetz),
c) bei andauernder Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, soweit der Arbeitnehmer Ansprüche auf
Versorgungsrente aus der VAP, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung
oder Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen kann und nach Aufforderung durch
den Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag innerhalb von vier Wochen nicht stellt. Wird ein Antrag
fristgerecht gestellt, wird von der Kündigung so lange abgesehen, bis über den Antrag entschieden worden
ist, längstens bis zu einem erstinstanzlichen Urteil.
(3) Bei den von Absatz 1 erfassten Arbeitnehmern ist eine ordentliche Kündigung zum Zwecke der Änderung des Arbeitsvertrages nur möglich, wenn
a) eine Beschäftigung des Arbeitnehmers zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen
Gründen nicht mehr möglich ist oder
b) der Arbeitnehmer dauernd außerstande ist, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistungen zu
erbringen oder
c) ein besonderer verhaltensbedingter Grund vorliegt, den der Arbeitnehmer zu vertreten hat.