Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § .2 Einstellung und Arbeitsvertrag

 

PDF-SERVICE für 15 Euro

Für nur 15,00 Euro bei einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben Sie zu den wichtigsten Fragen zum Öffentlichen Dienst auf dem Laufenden: Sie finden im Portal OnlineService 10 Bücher und eBooks zum herunterladen, lesen und ausdrucken. Mehr Infos 

Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Mit unserem USB-Stick (32 GB) senden wir Ihnen alle 8 Bücher und eBooks zu (3 Ratgeber & 5 eBooks), z.B. Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst >>>zur Bestellung


 

Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 2 Einstellung und Arbeitsvertrag 

 (1) Der Arbeitnehmer wird unter Beachtung der gesetzlichen Rechte des Betriebsrates eingestellt. Arbeitsverhältnisse sollen grundsätzlich auf unbestimmte Zeit, sie können aber auch befristet abgeschlossen werden. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die einzelvertragliche Vereinbarung einer ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen. 
 
(2) Der Arbeitsvertrag ist grundsätzlich vor Beginn, spätestens mit dem Tag der Arbeitsaufnahme abzuschließen. 
 
(3) Der Arbeitsvertrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 
       – den Beginn des Arbeitsverhältnisses, 
       – bei befristeten Arbeitsverhältnissen den Zweck und/oder die Zeitdauer der Befristung, 
       – den Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, 
          einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten (Arbeitsgebiet) beschäftigt 
          werden kann, 
       – die Bezeichnung oder allgemeine Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeiten, 
       – bei Teilzeitbeschäftigten den wöchentlichen Durchschnitt der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich
          der Pausen in vollen oder halben Stunden.
 
(4) Im Übrigen sind die Bestimmungen des Nachweisgesetzes zu beachten. 
 
(5) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen rechtswidriger vorzeitiger Vertragsauflösung ist unzulässig. Davon unberührt bleiben die gegenseitigen Schadensersatzansprüche aus einer derartigen Vertragsauflösung. 
 
(6) Wird ein Wettbewerbsverbot vereinbart, darf der Arbeitnehmer nicht schlechter als §§ 74 bis 75d Handelsgesetzbuch gestellt werden.  


mehr zu: Manteltarifvertrag
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.telekombeamte.de © 2024