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Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom
Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die bei der Deutschen Telekom AG innerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer, soweit sie Mitglieder der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.
(2) Dieser Tarifvertrag gilt auch für die in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer, die auf Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt werden, mit Ausnahme der arbeitszeitrechtlichen Regelungen sowie der Zeitzuschläge. Die in der Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen dürfen nicht überschritten werden.
(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Manteltarifvertrages gelten nicht
a) Personen im Sinne von § 5 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz,
b) leitende Angestellte im Sinne von § 5 Absatz 3 Betriebsverfassungsgesetz,
c) Arbeitnehmer, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die höchste tarifliche Entgeltgruppe verlangt und deren Monatsentgelt auf außertariflicher Grundlage über den Rahmen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe hinausgehend geregelt wird, wenn sie durch Einzelvertrag aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages herausgenommen worden sind,
d) Betriebsärzte, die besonderen tariflichen Regelungen unterliegen,
e) Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und Praktikanten.
(4) Dieser Manteltarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen sind nur zulässig, soweit diese Möglichkeit in diesem Tarifvertrag ausdrücklich eröffnet wird und wenn die Bestimmungen insgesamt nicht zuungunsten des Arbeitnehmers von den tarifvertraglichen Regelungen abweichen.
Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchstabe c):
Unter der höchsten tariflichen Entgeltgruppe ist das höchste Entgelt der Entgelttabelle zu verstehen, der die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 11 Absatz 2 zu Grunde liegt. Bei einer abweichenden geringeren individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit wird das höchste tarifliche Entgelt anteilig nach dieser Arbeitszeit zu Grunde gelegt.