Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 18 Rufbereitschaft

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 18 Rufbereitschaft  

(1) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet wird, sich in der eigenen Häuslichkeit oder einem anderen mit dem Zweck der Rufbereitschaft in Einklang stehenden und dem Arbeitgeber anzuzeigenden Ort aufzuhalten und auf Abruf die Arbeit unverzüglich aufzunehmen hat. 
 
(2) Der Aufgabenbereich, der auszuwählende Personenkreis und der Zeitraum der Rufbereitschaft sind durch Betriebsvereinbarung zu regeln. Der Zeitraum einer zusammenhängenden Rufbereitschaft soll die Dauer einer Woche betragen und darf bis zu 14 Kalendertagen pro Monat vereinbart werden. 
 
(3) Der Ausgleich für die Zeit des Bereithaltens erfolgt in Höhe von 12,5 v.H. dieser Zeit. Entsprechende Zeiten werden zur Berechnung monatlich zusammengerechnet, tatsächliche Arbeitseinsätze inklusive der Stundengarantie bleiben hierbei unberücksichtigt. Zur Rufbereitschaft zählt nicht die Dauer der täglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 1. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend. Die Zeit der Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, Zuschläge nach § 20 werden mit Ausnahme des Zuschlages nach Absatz 4 Satz 2 nicht gezahlt. 
 
(4) Der sich ergebende Ausgleichsanspruch soll grundsätzlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Ist dies bis zum Ende des dem Entstehungsmonat folgenden Kalendermonats nicht möglich, wird für den verbleibenden Ausgleichsanspruch das Stundenentgelt (§ 7 Absatz 5 ERTV) und der Zuschlag für Mehrarbeit nach § 20 Absatz 1 Buchstabe a) erster Halbsatz gezahlt. 
 
(5) Wird der Arbeitnehmer zu einem Arbeitseinsatz während der Rufbereitschaft herangezogen, wird die geleistete Arbeitszeit inklusive der Wegezeit zum und vom Arbeitsplatz als Arbeitszeit anerkannt. Für einen tatsächlichen Arbeitseinsatz werden mindestens drei Stunden anerkannt. Erfolgen an einem Kalendertag mehrere Einsätze während der Rufbereitschaft, wird diese Stundengarantie nur für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 
 
(6) Für die während der Rufbereitschaft für tatsächliche Arbeitseinsätze anerkannte Arbeitszeit werden Zuschläge nach § 20, mit Ausnahme des Zuschlags für Mehrarbeit gezahlt. Der Zuschlag für Mehrarbeit gemäß § 20 Absatz 1 Buchstabe a) erster Halbsatz wird auf die Summe der in der Rufbereitschaft während einer Kalenderwoche anerkannten Arbeitszeit gezahlt. Dabei ist § 13 Absatz 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden. 
 
(7) Die Regelungen des § 19 finden bei Arbeitseinsätzen während der Rufbereitschaft keine Anwendung. 
 
Protokollnotizen:

1. Zeiten der Rufbereitschaft sowie der sich nach Absatz 3 ergebende Ausgleichsanspruch werden nicht in dem nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichteten Arbeitszeitkonto gebucht. 
2. Die Zeiten der Arbeitseinsätze i.S. des Absatzes 5 werden für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, im Arbeitszeitkonto gebucht. 
3. Für Zeiten eines Arbeitseinsatzes während der Rufbereitschaft werden Zuschläge nach Absatz 6 nicht in dem nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichteten Arbeitszeitkonto gebucht, sondern gezahlt.


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