Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 30 Zeugnis

Exklusiv-Angebot zum Komplettpreis von 22,50 Euro

seit mehr als 25 Jahren informiert der INFO-SERVICE Öffentlicher Dienst/Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten im öffentlichen Dienst zu den wichtigsten Themen rund um Einkommen und Arbeitsbedingungen. Mit unserem USB-Stick (32 GB) senden wir Ihnen alle 8 Bücher und eBooks zu (3 Ratgeber & 5 eBooks), z.B. Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beihilferecht in Bund und Ländern, Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, Tarifrecht (TVöD, TV-L), Nebentätigkeitsrecht, Berufseinstieg im öffentlichen Dienst, Rund ums Geld und Frauen im öffentlichen Dienst >>>zur Bestellung


Zur Übersicht des Manteltarifvertrages der Deutschen Telekom

Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 30 Zeugnis  

(1) Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit Auskunft zu geben. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung auszudehnen. 
 
(2) Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer im begründeten Einzelfall, insbesondere beim Wechsel des bisherigen Vorgesetzten, sowie ohne Vorliegen eines Grundes einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren auf Wunsch ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Art des Zeugnisses regelt sich nach Absatz 1.


mehr zu: Manteltarifvertrag
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.telekombeamte.de © 2024