Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 30 Zeugnis

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 30 Zeugnis  

(1) Der Arbeitnehmer hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses. Das Zeugnis hat über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und die ausgeübte Tätigkeit Auskunft zu geben. Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist das Zeugnis auch auf Leistung und Führung auszudehnen. 
 
(2) Während des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer im begründeten Einzelfall, insbesondere beim Wechsel des bisherigen Vorgesetzten, sowie ohne Vorliegen eines Grundes einmal innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren auf Wunsch ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Art des Zeugnisses regelt sich nach Absatz 1.


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