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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 31 Ausschlussfrist
(1) Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der nicht oder unzutreffend erfüllte Anspruch auf dem selben Fehler beruht. Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bis zum 30. Juni 2005 gilt eine abweichende Ausschlussfrist von zwölf Monaten.
(2) Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens drei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(3) Wird ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens drei Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Kündigungsschutz– oder Feststellungs– bzw. Leistungsklage anhängig gemacht wird. In diesem Falle ist der Anspruch bis spätestens zwei Monate nach Zugang des rechtskräftigen Urteils geltend zu machen. Nach Ablauf der vorstehenden Fristen ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
(4) Werden die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche.
Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 1:
Bis zum 30. Juni 2002 gilt eine abweichende Ausschlussfrist von zwölf Monaten.