Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 25 Ende des Arbeitsverhältnisses

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 25 Ende des Arbeitsverhältnisses  

(1) Im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind auf Verlangen des Arbeitnehmers die Kündigungsgründe schriftlich anzugeben; dies gilt nicht für die Probezeit. 
 
(2) Das Arbeitsverhältnis kann nach jeder Einstellung mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Abweichend hiervon kann während einer Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. 
 
(3) Nach Ablauf der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist 
a) für beide Teile nach einer Betriebszugehörigkeit von 
.

 mindestens 3 Jahren  2 Monate
.
b) seitens des Arbeitgebers nach einer Betriebszugehörigkeit von 
.
 mindestens 5 Jahren  4 Monate
 mindestens 8 Jahren  5 Monate
 mindestens 10 Jahren  6 Monate
 mindestens 12 Jahren  7 Monate
.
jeweils zum Ende eines Kalendermonats. 
 
(4) Die gesetzlichen Bestimmungen über das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleiben unberührt. 
 
(5) Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist auf Verlangen angemessene Zeit zur Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber sowie zur Vorsprache beim Arbeitsamt/private Arbeitsvermittlung zu gewähren. Lediglich im Falle einer Kündigung seitens des Arbeitgebers wird das Monatsentgelt bei der Vorstellung bei einem anderen Arbeitgeber bis zu einem Tag und bei der Vorsprache beim Arbeitsamt/privaten Arbeitsvermittler für die Dauer der nachgewiesenen Zeit fortgezahlt. 
 
(6) Der Arbeitgeber ist berechtigt, den im gekündigten Arbeitsverhältnis befindlichen Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen. Das fortzuzahlende Entgelt bemisst sich nach § 24 Absatz 16. 
 
(7) Der Arbeitnehmer kann einen Auflösungsvertrag innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen nach Vertragsabschluss widerrufen. 
 
(8) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet, soweit einzelvertraglich im Sinne von § 41 Sozialgesetzbuch VI nichts anderes vereinbart ist. 
 
(9) Das Arbeitsverhältnis endet bei Zugang eines Bescheides der gesetzlichen Rentenversicherung, mit dem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesagt wird, mit Ablauf des Vormonats des ersten Zahlmonats laut Rentenbescheid. Gleiches gilt für eine Vollrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Arbeitnehmer hat seinen Arbeitgeber von der Zustellung eines Bescheides im vorstehenden Sinne unverzüglich zu unterrichten und den Bescheid unverzüglich vorzulegen. 
 
(10) Das Arbeitsverhältnis endet nicht nach Absatz 9, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten ab dem Zeitpunkt, der sich nach Absatz 9 ergeben würde, bis zum Ablauf der befristeten Rente, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß im Falle der Gewährung vorläufiger VAP-Rentenleistungen bzw. wenn Dienstunfähigkeit festgestellt ist und aus diesem Grunde Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gewährt werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 9 nicht erfüllt sind. 
 
(11) Sofern ein Arbeitnehmer wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente seine Arbeitsleistung einschränken will, ist § 42 Absatz 3 Sozialgesetzbuch VI zu beachten. Stimmt der Arbeitgeber einer Reduzierung der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit zu, so ist dies dem Arbeitnehmer vor der Beantragung der Teilrente schriftlich mitzuteilen. Ab der Gewährung der Teilrente ist die arbeitsvertraglich vereinbarte bisherige Wochenarbeitszeit durch Änderungsvertrag unter Berücksichtigung des Anteils der Teilrente neu festzulegen.


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