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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom
§ 20 Zuschläge zum Arbeitsentgelt
(1) Die Zuschläge betragen
a) für Mehrarbeit für die ersten acht Mehrarbeitsstunden je Woche 25 v.H. je Stunde, für die darüber
hinausgehenden Mehrarbeitsstunden 50 v.H. je Stunde,
b) für Nachtarbeit 25 v.H. je Arbeitsstunde,
c) für Arbeiten am Samstag vor Ostersonntag und Pfingstsonntag ab 14.00 Uhr 30 v.H. je Arbeitsstunde,
d) für Arbeiten an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Sonntag fallen, 60 v.H. je Arbeitsstunde,
e) für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, 125 v.H. je Arbeitsstunde,
f) für Arbeiten am 1. Mai, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen, am Neujahrestag, auch dann, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag oder auf einen an sich arbeitsfreien Werktag fallen, 150 v.H. je Arbeitsstunde.
Für Arbeitsleistungen an Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, entfällt der Ersatzruhetag (§ 12 des Arbeitszeitgesetzes).
(2) Berechnungsgrundlage für die Zuschläge ist das Stundenentgelt nach § 7 Absatz 5 ERTV.
(3) Anstelle der Zahlung des 100 v.H.-Anteils des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe e) und f) kann auf Wunsch des Arbeitnehmers bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Monat, in dem diese Arbeitsstunden geleistet wurden, ein Ausgleich durch Freizeit erfolgen, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Wunsch auf Freizeitausgleich ist dem Arbeitgeber bis zum Ende des Entstehungsmonats mitzuteilen. Bei einem Freizeitausgleich wird lediglich der 25 v.H. Anteil des Zuschlags nach Absatz 1 Buchstabe e) bzw. der 50 v.H.-Anteil des Zuschlages nach Absatz 1 Buchstabe f) gezahlt.
(4) Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur ein Zuschlag, und zwar der höhere, zu gewähren. Bei diesem Vergleich ist in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe e) und f) eine Bezahlung zu unterstellen. Ausgenommen von der Konkurrenzregelung nach Satz 1 sind die Zuschläge für Nachtarbeit und Mehrarbeit, die in jedem Fall zu zahlen sind.
Protokollnotizen:
1. a) Absatz 1 Buchstabe a) findet für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, keine Anwendung, es sei denn es handelt sich um Sachverhalte, die in § 18 bzw. § 19 entsprechend anderweitig geregelt sind.
b) Für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, wird der Nachtarbeitszuschlag nach Absatz 1 Buchstabe b) im Arbeitszeitkonto gebucht, es sei denn es handelt sich um Sachverhalte, die in § 18 bzw. § 19 entsprechend anderweitig geregelt sind.
2. Absatz 3 Satz 1 und 2 finden für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto gemäß Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, keine Anwendung. Es sind die Regelungen des § 5 Absatz 3 Buchstabe f) und Buchstabe g) des Tarifvertrages über Arbeitszeitkonten maßgebend. Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt.
3. Für Arbeitnehmer, für die ein Arbeitszeitkonto nach dem Tarifvertrag über Arbeitszeitkonten eingerichtet ist, wird der Mehrarbeitszuschlag nach Absatz 4 Satz 3 nicht gewährt, es sei denn es handelt sich um Sachverhalte, die in § 18 bzw. § 19 entsprechend anderweitig geregelt sind.