Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 32 Beilegung von Streitigkeiten

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 32 Beilegung von Streitigkeiten  

Streitigkeiten, die aus der Auslegung und Durchführung eines zwischen den Tarifvertragsparteien geschlossenen Tarifvertrages zwischen den Tarifvertragsparteien entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien zu regeln. Können entstandene Streitigkeiten durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Antrag einer Partei eine Schiedsstelle. Diese setzt sich aus je zwei Beisitzern und einem von den Tarifvertragsparteien zu wählenden unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Falls keine Einigung über den Vorsitzenden erzielt wird, bestimmt ihn der Präsident des Landesarbeitsgerichts Köln.


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