Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG

 

Viele aktive und ehemaligen Beschäftigte der Deutschen Telekom AG sind im Beamtenverhältnis. Nicht nur diese Gruppe hat die TELEKOM eine eigene Website zum Personalservice eingerichtet.Dort informiert das Unternehmen über verschiedene interessante Themen. 


Rentenservice

Alles rund um Ihre betriebliche Altersvorsorge

Melden Sie sich auf der Website im Personalservice Portal an und reichen Sie ganz bequem und online Ihren Antrag für die betriebliche Altersversorgung ein.


Aktuelle Hinweise

Beförderungen 2020/2021

Wie bereits in den vergangenen Jahren wird auch die Beförderungsrunde 2020 zusammen mit der Beförderungsrunde 2021 umgesetzt.

Wie bereits in den letzten drei Jahren erfolgt auch im Jahr 2020 eine Zusammenlegung der Beförderungsrunde 2020 mit der Beförderungsrunde 2021. In diesem Jahr betrifft dies die Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen des gehobenen und höheren Dienstes sowie der Besoldungsgruppe A9vz des mittleren Dienstes.

Hintergrund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen, dass eine Beurteilung, die als Grundlage für die Beförderung dient, nicht älter als zwölf Monate sein darf. Bei der DTAG ist in der KBV Beamtenbeurteilung die Erstellung einer Regelbeurteilung im Zwei-Jahresrhythmus vorgesehen. Um sicherzustellen, dass die dienstlichen Beurteilungen des Zeitraums 01.09.2017 bis 31.08.2019 (die im Sommer 2020 eröffnet wurden) aus Sicht des VGH Hessen für eine Auswahlentscheidung hinreichend aktuell sind, wird die Beförderungsrunde 2021 mit der Beförderungsrunde 2020 zusammengelegt-

Das Vorgehen ist mit den Sozialpartnern abgestimmt.

Quelle: PersonalService der Telekom


Solidaritätszuschlag wird im Februar erstattet

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10. Dezember 2019 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, den Soli-Zuschlag und die mit ihm verbundene finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen zurückzuführen.

Die Freigrenzen werden in den Gehaltsabrechnungsprogrammen automatisch im Februar 2021 angepasst. Die Erstattung des Solidaritätszuschlages erfolgt, zusammen mit den Steuertabellen, mit der Bezügemitteilung im Februar rückwirkend für Januar 2021.

Bitte beachten Sie, dass es in der privaten Einkommensteuer-Veranlagung durch die endgültige Feststellung des sog. „zu versteuernden Einkommens“ (z.B. bei Zusammenveranlagung bei Ehepaaren, mehrere Arbeitsverhältnisse, andere Einkunftsarten) bei höheren Einkommen zu Nachzahlungen/Vorauszahlungen kommen kann.

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Soli-Rechner zur Verfügung gestellt. Hier können Sie prüfen, wie hoch Ihre finanzielle Entlastung ungefähr ist: (Soli-Rechner vom Bundesministerium der Finanzen).


 

Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Seit 01.01.2020 gilt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz, durch das die bisherige Freigrenze für Krankenkassenbeiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einen Freibetrag umgewandelt worden ist. Für 2020 beträgt dieser Freibetrag monatlich 159,25 Euro.

Für Berechtigte, die verschiedene Betriebsrentenleistungen erhalten (sog. Mehrfachbezieher), wird dieser Freibetrag auf alle Betriebsrentenleistungen insgesamt nur einmal angewendet, bis er in voller Höhe ausgeschöpft ist. Für die Aufteilung des Freibetrages ist ihre Krankenkasse zuständig. Rückfragen zu dieser Aufteilung kann Ihnen nur Ihre Krankenkasse beantworten.

Mehrfachbezieher erkennen dies an dem Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ auf der oberen rechten Seite ihrer Bezügemitteilung.

Die Umsetzung für Berechtigte mit dem Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ erfolgt frühestens ab 11/2020, da hier jeweils eine Rückmeldung der Krankenkasse erforderlich ist. Ob die Umsetzung für Sie bereits erfolgt ist, erkennen Sie daran, dass Ihr für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliches Bruttoeinkommen (KV-Brutto, Lohnart KBRL) geringer ist, als Ihr Gesamtbrutto (Lohnart /10E). Aufgrund der weitreichenden systemischen Änderungen in den Lohnabrechnungssystemen der Zahlstellen sowie den Systemen der Krankenkassen bitten wir Sie von weiteren Rückfragen zunächst abzusehen.

Für Sie wird in jedem Fall eine rückwirkende Korrektur Ihrer seit Januar 2020 ausgezahlten Betriebsrentenleistungen durchgeführt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Vielen Dank für Ihre Geduld.

- Solidaritätszuschlag wird im Februar erstattet
- Hinweis zur Umsetzung des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes für Mehrfachbezieher

Telekom-Pensionsfonds (TPF)

Mit dem Telekom-Pensionsfonds kann man einen Teil ihres Entgelts umwandeln, um eigene Altersvorsorge zu betreiben.

Dies kann man per Brutto und oder Nettoentgeltumwandlung (Riester) durchführen. Zusätzlich kann Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenabsicherung im Todesfall vereinbart werden.

Nach der Registrierung/ dem Login erhalten Sie weitere spezifische Informationen zu diesem Thema.

- Prognose beantragen
- Telekom-Pensionsfonds auszahlen >>>zum PDF


Aktuelle Hinweise

Solidaritätszuschlag wird im Februar erstattet

Mit dem „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“ vom 10. Dezember 2019 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, den Soli-Zuschlag und die mit ihm verbundene finanzielle Belastung der Steuerpflichtigen zurückzuführen.

Die Freigrenzen werden in den Gehaltsabrechnungsprogrammen automatisch im Februar 2021 angepasst. Die Erstattung des Solidaritätszuschlages erfolgt, zusammen mit den Steuertabellen, mit der Bezügemitteilung im Februar rückwirkend für Januar 2021.

Bitte beachten Sie, dass es in der privaten Einkommensteuer-Veranlagung durch die endgültige Feststellung des sog. „zu versteuernden Einkommens“ (z.B. bei Zusammenveranlagung bei Ehepaaren, mehrere Arbeitsverhältnisse, andere Einkunftsarten) bei höheren Einkommen zu Nachzahlungen/Vorauszahlungen kommen kann.

Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Soli-Rechner zur Verfügung gestellt. Hier können Sie prüfen, wie hoch Ihre finanzielle Entlastung ungefähr ist: (Soli-Rechner vom Bundesministerium der Finanzen).

Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Seit 01.01.2020 gilt das Betriebsrentenfreibetragsgesetz, durch das die bisherige Freigrenze für Krankenkassenbeiträge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einen Freibetrag umgewandelt worden ist. Für 2020 beträgt dieser Freibetrag monatlich 159,25 Euro.

Für Berechtigte, die verschiedene Betriebsrentenleistungen erhalten (sog. Mehrfachbezieher), wird dieser Freibetrag auf alle Betriebsrentenleistungen insgesamt nur einmal angewendet, bis er in voller Höhe ausgeschöpft ist. Für die Aufteilung des Freibetrages ist ihre Krankenkasse zuständig. Rückfragen zu dieser Aufteilung kann Ihnen nur Ihre Krankenkasse beantworten.

Mehrfachbezieher erkennen dies an dem Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ auf der oberen rechten Seite ihrer Bezügemitteilung.

Die Umsetzung für Berechtigte mit dem Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ erfolgt frühestens ab 11/2020, da hier jeweils eine Rückmeldung der Krankenkasse erforderlich ist. Ob die Umsetzung für Sie bereits erfolgt ist, erkennen Sie daran, dass Ihr für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliches Bruttoeinkommen (KV-Brutto, Lohnart KBRL) geringer ist, als Ihr Gesamtbrutto (Lohnart /10E). Aufgrund der weitreichenden systemischen Änderungen in den Lohnabrechnungssystemen der Zahlstellen sowie den Systemen der Krankenkassen bitten wir Sie von weiteren Rückfragen zunächst abzusehen.

Für Sie wird in jedem Fall eine rückwirkende Korrektur Ihrer seit Januar 2020 ausgezahlten Betriebsrentenleistungen durchgeführt. Ein Antrag ist hierfür nicht erforderlich. Vielen Dank für Ihre Geduld.

- Solidaritätszuschlag wird im Februar erstattet
- Hinweis zur Umsetzung des Betriebsrentenfreibetragsgesetzes für Mehrfachbezieher

 


Aktuelle Hinweise

Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der KV/PV und RV/AV sind zur Abrechnung 01.2021 wirksam.

Hinweis für MA in ATZ:
die Höhe der Aufstockungsbeträge wird monatlich mit einer individuellen Berechnung ermittelt. Grundlage hierzu ist auch ein fiktives Vollzeitentgelt, welches unter Berücksichtigung aller zu diesem Zeitpunkt im System zur Verfügung stehenden Beitragssätze, zur Berechnung herangezogen wird. Durch die Änderung der BBGn in der KV/PV und RV/AV, kommt es zu höheren Beiträgen in der KV/PV und RV/AV. Dies hat Auswirkungen auf die Grundlagenbeträge der individuellen Berechnung Ihrer Aufstockungsbeträge, damit verbunden ist eine Verringerung dieser. Bitte beachten Sie, dass es in der privaten Einkommensteuer-Veranlagung durch die endgültige Feststellung des sog. „zu versteuernden Einkommens“ (z.B. bei Zusammenveranlagung bei Ehepaaren, mehrere Arbeitsverhältnisse, andere Einkunftsarten) bei höheren Einkommen zu Nachzahlungen/Vorauszahlungen kommen kann.

Mehrere Informationen zum Thema Kapitalkontenplan und Altersteilzeit stehen Ihnen in dem unteren PDF zur Verfügung. (PDF).


 

Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2018/2019/2020

Der Bundestag hat das Gesetz zur Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen 2018/2019/2020 am 08. November 2018 beschlossen. Es dient der Erhöhung der Dienst- und Versorgungsbezüge für Bundesbeamte und Versorgungsempfänger. Die Regelungen gelten vorbehaltlich der Verabschiedung des Gesetzes durch den Deutschen Bundestag.

Die Beamtenbezüge sollen rückwirkend zum 01.03.2018 sowie zum 01.04.2019 und zum 01.03.2020 linear angehoben werden. Damit wird das Ergebnis der Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes vom 18.04.2018 zeit- und inhaltsgleich übernommen.

Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2018/2019/2020 sieht eine Besoldungserhöhung in drei Stufen vor:

-  1. März 2018: + 2,99 Prozent
-  1. April 2019: + 3,09 Prozent
-  1. März 2020: + 1,06 Prozent

Die Besoldungserhöhung vermindert sich in 2018 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem tariflichen Erhöhungssatz. Der Unterschiedsbetrag wird (nach § 14a Abs. 2 BBesG) der Versorgungsrücklage zugeführt.


 

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Red UT 20210422

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