Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 22 Arbeitsbefreiung

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 22 Arbeitsbefreiung  

(1) Dem Arbeitnehmer ist ohne Anrechnung auf seinen Urlaub und unter Fortzahlung des Entgelts (Absatz 6) Freistellung von der Arbeit zu gewähren: 
a) beim Tod des Ehegatten oder des Lebensgefährten, wenn in häuslicher Lebensgemeinschaft lebend 
    3 Arbeitstage, 
b) bei der eigenen Eheschließung
    2 Arbeitstage, 
c) beim Tod der Kinder
    2 Arbeitstage, 
d) bei der Niederkunft der Ehefrau oder der Lebensgefährtin, wenn in häuslicher Lebensgemeinschaft lebend 
    1 Arbeitstag, 
e) beim Tod der Eltern 
    1 Arbeitstag, 
f) beim Tod von Geschwistern
   1 Arbeitstag, 
g) bei Wohnungsumzug/Erstbezug 
    1 Arbeitstag innerhalb eines Kalenderjahres, 
h) nach Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer bei Wohnungsumzug auf Wunsch des Arbeitgebers, 
i) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die ausfallende Arbeitszeit, 
j) bei Teilnahme an den Tagungen der Gewerkschaften, an wissenschaftlichen oder sonstigen fachlichen
   Veranstaltungen oder an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen unter
   Beschränkung auf das notwendige Maß
   bis zu 6 Arbeitstagen im Jahr, 
k) in erforderlichem Umfange Tarifkommissionsmitglieder zur Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen, 
l) in erforderlichem Umfange für die Mitglieder von Kommissionen bzw. Einigungsstellen, die nach diesem oder
   einem anderen für die Deutsche Telekom AG anzuwendenden Tarifvertrag vorgesehen sind. 
 
(2) Die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen auf Grund Bildungsurlaubsgesetze, Arbeitnehmerweiterbildungsgesetze u. ä. werden auf die Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 Buchstabe j) angerechnet und umgekehrt. 
 
(3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe i) besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nur insoweit, als der Arbeitnehmer nicht Anspruch auf Ersatz des Monatsentgelts geltend machen kann. Besteht ein solcher Ersatzanspruch, wird das Entgelt gleichwohl fortgezahlt. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Der Arbeitnehmer hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen. 
 
(4) Fällt in den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a) bis c) der Anlass der Freistellung auf einen arbeitsfreien Tag oder ist der dem Anlass der Freistellung folgende Tag – im Falle des Buchstaben a) einer der zwei folgenden Tage – arbeitsfrei, vermindert sich der Anspruch auf Freistellung um einen Arbeitstag. 
 
(5) Sofern der Arbeitnehmer an den Arbeitstagen, an denen er freizustellen wäre, bereits wegen Arbeitsunfähigkeit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, Erholungsurlaub, im Falle des § 45 Sozialgesetzbuch V oder aus anderen Gründen von der Arbeitspflicht befreit ist, entfällt die Freistellung für diese Arbeitstage. 
 
(6) Als fortzuzahlendes Entgelt für die Arbeitsbefreiung gilt das Monatsentgelt und die Tätigkeitszulage. Die Tätigkeitszulage wird längstens bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bei Beschäftigung des Arbeitnehmers entfallen wären.


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