Deutsche Telekom: Manteltarifvertrag: § 27 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

 

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Manteltarifvertrag der Deutschen Telekom

§ 27 Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer  

(1) Muss ein von § 26 erfasster Arbeitnehmer eine andere, einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnenden Gesamttätigkeit ausüben, weil 
a) eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dringenden betrieblichen Gründen nicht
     mehr möglich ist, 
b) eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz infolge eines bei der Deutschen Telekom AG nicht durch
     Vorsatz erlittenen Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit im Sinne des Sozialgesetzbuches VII nicht mehr
     möglich ist, 
c) eine Beschäftigung auf dem bisherigen Arbeitsplatz aufgrund eines betriebs– oder amtsärztlichen Gutachtens
     wegen erheblicher Minderung der Leistungsfähigkeit aus altersbedingten Gründen nach langjähriger Arbeit bei
     der Deutschen Telekom AG nicht mehr möglich ist, kann das Arbeitsverhältnis zum Zwecke der Änderung des
     Arbeitsvertrages gekündigt werden und ist nach erfolgter Herabgruppierung eine Entgeltsicherung nach Absatz
    2 zu zahlen. 
 
(2) Dem nach Absatz 1 herabgruppierten Arbeitnehmer ist für die Dauer seiner Beschäftigung in der niedriger eingruppierten Gesamttätigkeit eine persönliche Ausgleichszulage zu zahlen. Die persönliche Ausgleichszulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt auf Grund seiner neuen Beschäftigung und 90 v.H. (Absatz 1 Buchstabe a) und c) bzw. 100 v. H. (Absatz 1 Buchstabe b) des Monatsentgelts nach seiner früheren Beschäftigung gezahlt. 
 
(3) Der Anspruch auf Entgeltsicherung entfällt, wenn der Arbeitnehmer ein entsprechend dem jeweils geltenden Rationalisierungsschutz-Tarifvertrag einschließlich Verfahrensregeln zumutbares Arbeitsplatzangebot ablehnt. 
 
(4) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabsetzung der Wochenarbeitszeit. Arbeitsleistungen bis zu der mit der persönlichen Ausgleichszulage abgegoltenen Wochenarbeitszeit sind durch die Ausgleichszulage abgegolten. Diese Zeiten gelten nicht als Mehrarbeit. Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers Arbeitsleistungen bis zu der mit der persönlichen Ausgleichszulage abgegoltenen Wochenarbeitszeit zu erbringen.


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