Telekom: Nebentätigkeiten während der Altersteilzeit

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Nebentätigkeiten während der Altersteilzeit

 

Zulässigekeit von Nebentätigkeiten

Ja, die Ausübung von Nebentätigkeiten -sowohl in der Aktiv- als auch in der Passivphaseist zulässig. Nebentätigkeiten können unselbstständige oder auch selbstständige Beschäftigungen außerhalb des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses sein.

Nebentätigkeiten sind in jedem Fall anzuzeigen, d. h. vor Aufnahme einer Nebentätigkeit sind Beschäftigte verpflichtet, den Arbeitgeber zwecks Genehmigung unverzüglich schriftlich, insbesondere unter Angabe der Art, des zeitlichen Umfangs und des Arbeitgebers, zu informieren.

Da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts alle bei demselben Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigungen - ohne Rücksicht auf ihre arbeitsvertragliche Gestaltung - als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind, ist die Ausübung einer Nebentätigkeit bei dem eigenen Arbeitgeber ausgeschlossen.

Bei einer Nebentätigkeit in einem verbundenen Unternehmen desselben Konzerns ist grundsätzlich nicht von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Fälle, in denen der Altersteilzeitbeschäftige bei einem anderen Unternehmen angestellt wird, die Arbeitsleistung tatsächlich aber weiterhin beim Altersteilzeitarbeitgeber erbringt, sind
unzulässig.

Ebenso unzulässig sind Leiharbeitsverhältnisse, bei denen der Altersteilzeitbeschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beim Altersteilzeitarbeitgeber weiterarbeitet.


Höhe des Verdienstes durch eine Nebentätigkeit

Seit dem Ende der durch die Bundesagentur für Arbeit geförderten Altersteilzeit besteht keine Hinzuverdienstgrenze mehr, weder in der Arbeits- und Ausgleichsphase des Blockmodells noch im Teilzeitmodell. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht liegt Altersteilzeit auch dann weiterhin vor, wenn neben der Altersteilzeit bei einem anderen Arbeitgeber eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

 

Nebentätigkeiten während der Altersteilzeit

Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Im Zweifel gilt die jeweilige kollektivrechtliche Regelung.


Ändern sich durch mein Entgelt oder meine Aufstockungsbeträge, bei Ausübung einer Nebentätigkeit

Ihr Entgelt in der Altersteilzeit und Ihre Aufstockungsbeträge ändern sich durch die Ausübung der Nebentätigkeit nicht. Auch die Höhe des Nebenverdienstes hat keine Auswirkungen auf die Aufstockungsbeträge.

Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt unabhängig von deren Umfang. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung/-tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird.

Hinsichtlich möglicher steuerrechtlicher Auswirkungen lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater beraten. Zu Auswirkungen auf die Sozialversicherungen (Kranken-/Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) empfehlen wir, eine entsprechende Beratung direkt beim jeweiligen Leistungsträger einzuholen.

 

Anzahl der Nebenjobs, die in der Passivphase der Altersteilzeit ausgeübt werden darf

Eine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Nebentätigkeiten gibt es nicht. Jedoch müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes hinsichtlich nichtselbstständiger Beschäftigungen auch bei Nebentätigkeiten insgesamt eingehalten werden. Für das Vorliegen einer Altersteilzeitbeschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind neben der Altersteilzeitbeschäftigung ausgeübte Beschäftigungen bei einem anderen Arbeitgeber oder selbständige Tätigkeiten unschädlich. Dies gilt unabhängig von deren Umfang. Dabei ist im Rahmen von Altersteilzeitarbeit im Blockmodell unerheblich, ob die Nebenbeschäftigung/-tätigkeit während der Arbeits- oder Freistellungsphase ausgeübt bzw. begonnen wird.

Nebentätigkeiten während der Altersteilzeit

Irrtümer und Änderungen vorbehalten. Im Zweifel gilt die jeweilige kollektivrechtliche Regelung.

Auswirkungen auf die Steuerklasse durch Beschäftigung während Passivphase der Altersteilzeit

Die Aufstockungsleistung bemisst sich nach dem jeweiligen monatlichen Teilzeitgrundgehalt (fixer Anteil am Jahreszielgehalt), welches auf 78 bzw. 83 % des um die gesetzlichen Abzüge verminderten fiktiven Regelarbeitsentgelts aufgestockt wird; d.h. nach Reduzierung um die gesetzlichen Abzüge wie Steuern und SV-Beiträge. Eine Änderung der Steuerklasse hätte demnach Auswirkung auf die Berechnung des Aufstockungsbetrages. Die Beiträge zur Rentenversicherung ändern sich aufgrund einer Steuerklassenänderung nicht. Die Aufstockungsbeträge selbst bleiben weiterhin steuerund sv-frei. Sie unterliegen jedoch nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG dem Progressionsvorbehalt und werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfasst*. Das kann zu einem höheren Steuersatz bezogen auf Ihr sonstiges, zu versteuerndes Einkommen führen.

Die Aufstockungsbeträge sind nach derzeitiger Rechtslage steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem während der Altersteilzeit bezogenen Nettoarbeitslohn monatlich 100 % des maßgeblichen Arbeitslohns, der ohne Altersteilzeit üblicher Weise gezahlt worden wäre, nicht übersteigen.


Status der Krankenversicherung bei Ausübung einer Nebentätigkeit 

Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Dies gilt jedoch nur für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, nicht für privat versicherte Beschäftigte.

Beschäftigte, die versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei
Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach, zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und der bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.


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Red 20240412

 

 

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